Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns als Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggeber.

2. Bei Aufträgen über Fenster, Türen, Innenausbau, Einbaumöbel, Fußböden und Rolläden gilt neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB B).

II. Angebot und Entwurfsunterlagen

1. An Angebote der Auftragnehmerin hält sich diese 3 Wochen gebunden.

2. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

3. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehemer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

III. Auftragserteilung, Auftragsbestätigung, Lieferumfang

1. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragsnehmerin zu Stande.

2. Für Beschaffenheit und Umfang des Vertragsgegenstandes ist die aus der Auftragsbestätigung ersichtliche Leistungsbeschreibung maßgebend. Die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes umfassend und abschließend fest.

3. Für den Umfang der Lieferung ist die von Ihnen unterschriebene Auftragserteilung maßgebend.

IV. Liefertermin

1. Die Auftragnehmerin haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 3%, für den Schadenersatz statt der Leistung auf 4% des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind, auch nach Ablauf einer der Auftragnehmerin etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen.Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Die Auftragnehmerin übernimmt kein Beschaffungsrisiko für Materialien und Einzelteile aus denen die vertraglich geschuldete Leistung herzustellen ist. Sie ist berechtigt, vomVertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Beschaffungsvertrages ihrerseits Materialien und Einzelteile nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Auftragnehmerin für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel X. unberührt. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Fertigstellungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes informieren.Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber im Falle des Rücktritts eine gegebenenfalls bereits erhaltener Gegenleistung unverzüglich erstatten.

V. Lieferbedingungen

Der Versand an andere Orte als den Erfüllungsort erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers. VI. Montagekosten Die Montage ist im Kaufpreis enthalten, sofern nicht auf der Auftragsbestätigung oder im Angebot diese gesondert aufgeführt wird. Ausnahme: Fenster, Türen, Innenausbau, Einbaumöbel, Fußböden, Rollläden und Reparaturen. Die Berechnung der Montage aller Gegenstände erfolgt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand der Monteure zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Stundenlohn ist im Kaufvertrag genannt. Insbesondere gilt für Reparaturen: Reparaturannahme/Fahrt- und Werkzeugrüstkosten werden zusätzlich zur tatsächlichen Reparaturzeit berechnet.

VII.Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung beziehungsweise Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der Auftragnehmerin 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft beziehungsweise dem Auftaggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückhaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und dem voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

2. Die Auftragnehmerin behält sich dieWeitergabe von Preisschwankungen vor, wenn die Übergabe auf Veranlassung, oder wegen Gründen, die ausschließlich in der Sphäre des Auftraggebers liegen, erst nach mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftragnehmers oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sowie bei Umständen die auf Zahlungsschwierigkeiten schließen lassen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, sofortige Zahlung aller, auch noch nicht fällige Rechnungen für bereits erfolgte Leistungen oder Teilleistungen zu fordern. Wegen noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen kann die Auftragnehmerin in diesen Fällen Sicherheitsleistung oder Barzahlung bei Übergabe derWare verlangen.

3. Zusätzlich gilt bei Aufträgen über Fenster, Türen, Innenausbau, Einbaumöbeln, Fußböden und Rollläden:

a) Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

b) Soweit keine Preisvereinbarung getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.

c) Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluß der Arbeiten vereinbart werden.

d) Im übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluß gebunden.

e) Verzögern sich Aufnahme, Fortgang oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach b) zu erhöhen. Die Regelung der Ziffer d) bleibt hiervon unberührt.

f) Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputzerarbeiten und dergleichen.

g) Die Preise gelten für normale Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonnund Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

h) Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Die Bezahlung von Tagelohn- beziehungsweise Stundenlohnarbeiten kann unmittelbar mit Rechnungszugang verlangt werden. VIII.Lieferzeit und Montage betreffend Fenster, Türen, Innenausbau, Einbaumöbel, Fußböden, Rolläden und Reparaturen Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen, Werkzeugen usw. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer bei Baustellen ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher im Rahmen der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, insbesondere auch die Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos vor.

2. In jedem Fall einer Weiterveräußerung an Dritte tritt der Käufer bereits jetzt die hierbei entstehenden Forderungen an uns ab. Er ist verpflichtet, die gelieferte Ware nur unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen, wodurch er sich das Eigentum für uns vorbehält. Er ist verpflichtet, auf Verlangen den Schuldner zu benennen, uns alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind, und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen durch Dritte sind uns unverzüglich zu melden mit der genauen Anschrift des Pfandgläubigers.

3. Bei Fenstern, Türen, Innenausbau, Einbaumöbeln, Fußböden und Rollläden gilt darüber hinaus: Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten trägt der Auftraggeber. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht am neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

X. Mängelbehebung und Haftung

1. Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung zu rügen.

2. Die Auftragnehmerin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder an der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Auftragnehmerin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch die Leistung an Rechtsgütern des Auftraggebers sind ganz ausgeschlossen.Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

3. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Unwirksamkeit

1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin.

2. Der (nicht ausschließliche) Gerichtsstand ist Darmstadt

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Unsere Öffnungszeiten:

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